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Die Fassade eines Gebäudes ist abgebildet.

Archive
im Rheinland

Rechtsfragen

Archive und Rechtsfragen gehören von jeher zusammen. Denn Archive geben ihren Trägern die Möglichkeit, ihr Handeln zu belegen und sich ihrer Identität zu vergewissern, ihre Rechte, Besitztitel und Ansprüche nachzuweisen und damit zu behaupten.

Das Ziel der Bewahrung von Archivgut als kulturellem Erbe unserer Gesellschaft spielte daher bereits 1955 bei der Verabschiedung des Kulturgutschutzgesetzes eine zentrale Rolle. Gegenstand eigener gesetzlicher Regelungen sind die öffentlichen Archive in Deutschland dagegen erst in der Folge des Volkszählungsurteils des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1983 geworden.

Die Archivgesetze des Bundes und der Länder setzen seitdem in ihrem jeweiligen Geltungsbereich den rechtlichen Rahmen für die Benutzung von Archivgut und die Aufgaben der Archivverwaltungen. Sie sind aber nicht die einzigen Rechtsvorschriften, die für Archivgut relevant sind. Für bestimmte Unterlagen gelten Spezialvorschriften wie das 2009 in Kraft getretene Personenstandsrechtsreformgesetz des Bundes für die Personenstandsregister und die hierzu geführten Sammelakten oder das Vermessungs- und Katastergesetz NRW und die dazu erlassene Durchführungsverordnung für die Katasterunterlagen. Von besonderer Bedeutung sind daneben etwa das Urheberrecht und die noch geltenden Teile des Kunsturheberrechts sowie das Informationsfreiheitsgesetz. Mit seiner Bestimmung über den Verwahrungsbruch ist aber auch das Strafgesetzbuch für öffentliche Archive relevant.

Auch jenseits gesetzlicher Regelungen sind rechtliche Fragen von zentraler Bedeutung für die archivische Arbeit. So etwa bei der Frage, ob man Nutzer*innen die Verwendung ihrer eigenen Digitalkamera im Lesesaal erlauben soll oder welche Bestimmungen in einen Depositalvertrag aufgenommen werden sollten.


Fachinformationen

Rechtsgrundlagen

Rechtliche Grundlage für die Arbeit der kommunalen Archive in Nordrhein-Westfalen ist das Archivgesetz NRW. Für die Katholischen Archive ist die Kirchliche Archivordnung maßgeblich, für die Evangelischen Archive das Archivgesetz der Evangelischen Kirche im Rheinland.

Mustersatzungen

Für Archive anderer Träger gibt es in der Regel keine vordefnierte Rechtsgrundlage. Hier bietet es sich an eine Satzung für das Archiv zu erlassen, in der die Aufgaben des Archivs, Regelungen zur Übernahme von Unterlagen und Modalitäten zur Benutzung von Archivgut durch Dritte festgelegt werden.

Empfehlenswerte Muster für Archivsatzungen, Nutzungsordnungen, Lesesaalordnungen und Nutzungsanträgen finden sich auch auf den Seiten der Kolleg*innen in Westfalen und Hessen. Eine Anpassung auf die Verhältnisse vor Ort ist in jedem Fall zu empfehlen bzw. sogar notwendig, das sich die landesrechtlichen Grundlagen unterscheiden. Das LVR-AFZ empfiehlt daher in jedem Fall eine einzelfallbezogene Beratung durch die zuständigen Gebietsreferent*in.

Musterverträge

Entwürfe für Musterverträge für die Übernahme von nichtamtlichem Schriftgut gibt es sowohl vom LVR-AFZ als auch von den Kolleg*innen des LWL-Archivamts für Westfalen und der Hessischen Archivberatung

Weitere Muster für Formulare und Satzungen finden sich im Anhang des 1998 vom LVR-AFZ in erster, 2014 in von der Erbischöflichen Dom- und Diözesanbibliothek in zweiter Auflage herausgegebenen Buchs „Das Archivalieneigentum“.

National wertvolles Kulturgut

Die nichtstaatlichen Archive im Verbandsgebiet des LVR, die in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes der Länder eingetragen sind und deshalb vor Zerschlagung und/oder Ausführung ins Ausland geschützt sind, finden Sie in der Datenbank geschützter Kulturgüter.