Archive und Rechtsfragen gehören von jeher zusammen. Denn Archive geben ihren Trägern die Möglichkeit, ihr Handeln zu belegen und sich ihrer Identität zu vergewissern, ihre Rechte, Besitztitel und Ansprüche nachzuweisen und damit zu behaupten. Das Ziel der Bewahrung von Archivgut als kulturellem Erbe unserer Gesellschaft spielte daher bereits 1955 bei der Verabschiedung des Kulturgutschutzgesetzes eine zentrale Rolle. Gegenstand eigener gesetzlicher Regelungen sind die öffentlichen Archive in Deutschland dagegen erst in der Folge des Volkszählungsurteils des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1983 geworden. Die Archivgesetze des Bundes und der Länder setzen seitdem in ihrem jeweiligen Geltungsbereich den rechtlichen Rahmen für die Benutzung von Archivgut und die Aufgaben der Archivverwaltungen. Sie sind aber nicht die einzigen Rechtsvorschriften, die für Archivgut relevant sind. Für bestimmte Unterlagen gelten Spezialvorschriften wie das 2009 in Kraft getretene Personenstandsrechtsreformgesetz des Bundes für die Personenstandsregister und die hierzu geführten Sammelakten oder das Vermessungs- und Katastergesetz NRW und die dazu erlassene Durchführungsverordnung für die Katasterunterlagen. Von besonderer Bedeutung sind daneben etwa das Urheberrecht und die noch geltenden Teile des Kunsturheberrechts sowie das Informationsfreiheitsgesetz. Mit seiner Bestimmung über den Verwahrungsbruch ist aber auch das Strafgesetzbuch für öffentliche Archive relevant. Auch jenseits gesetzlicher Regelungen sind rechtliche Fragen von zentraler Bedeutung für die archivische Arbeit. So etwa bei der Frage, ob man Nutzer*innen die Verwendung ihrer eigenen Digitalkamera im Lesesaal erlauben soll oder welche Bestimmungen in einen Depositalvertrag aufgenommen werden sollten.
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