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19. Februar 1845: „In Preußen hat man in der Regel eine gute Justiz als einen der ersten Staatszwecke hoch gehalten […].“

Die Justiz ist ein elementarer Bestandteil einer jeden Gesellschaft. Sowohl Zeitgenossen als auch die geschichtswissenschaftliche Forschung beurteilen ein Staatssystem oft danach, wie Recht (oder Unrecht) gesprochen wird. Eine besondere Stellung nehmen dabei die Richter ein, und welche Freiheiten ihnen im Zusammenspiel der Justizorgane eingeräumt werden.

Mit einem kritischen Blick auf die Geschichte beginnt auch David Hansemanns Antrag vor der Ständeversammlung des Rheinischen Provinziallandtages, wenn er schreibt: „Gerechte unpartheiische Rechtspflege, frei von jeder Einwirkung der Staatsgewalt, war einst auch im deutschen Reiche hochgehalten.“[1] Doch zeigt er anschließend Punkt für Punkt auf, wie die rheinische Rechtstradition innerhalb des preußischen Justizwesens modifiziert wird und einschneidenden obrigkeitlichen Eingriffen ausgesetzt ist. Insbesondere die überragende Position des Justizministers, der Gerichte für ihre Urteile zurechtweisen und zudem in besonderen Straffällen deren Urteile kassieren kann, wird von Hansemann scharf kritisiert.[2]

Doch warum liegt gerade dem Aachener Abgeordneten, der selbst kein Jurist war, die Unabhängigkeit des Richteramtes am Herzen? David Hansemann wurde 1790 in Finkenwerder bei Hamburg als elftes Kind in einen evangelischen Pfarrhaushalt geboren. Mit 15 Jahren begann er seine kaufmännische Ausbildung im westfälischen Rheda im Handlungsgeschäft von Johann Daniel und Ferdinand Schwenger.[3] Da Letzterer auch Bürgermeister des unter französischer Herrschaft stehenden Ortes war, machte Hansemann als dessen Sekretär erste Erfahrungen mit der Politik. Anschließend zog David Hansemann ins Rheinland, wo er 1817 als Wollhändler in Aachen innerhalb kurzer Zeit eine geachtete Position als Kaufmann und Aachener Bürger errang. Bereits mit 25 Jahren wurde Hansemann Mitglied des Aachener Handelsgerichts und kurz darauf sowohl in die Handelskammer aufgenommen als auch Mitglied des Stadtrats.[4] Neben seiner kaufmännischen Tätigkeit gründete er 1824/25 die „Aachener Feuer-Versicherungsgesellschaft“ und engagierte sich für den Eisenbahnbau als wichtigen Aspekt der infrastrukturellen Entwicklung des Rheinlandes.[5]


Ausgangspunkt für Hansemanns politisches Wirken war somit zunächst ein wirtschaftspolitisches Engagement. Doch ist die Wirtschaft einer Region in ein komplexes Zusammenspiel verschiedener Bereiche der Gesellschaft eingebunden. Und so weitete sich auch das Spektrum von Hansemanns Interessens- und Tätigkeitsfeldern aus. 1830 verfasste er seine erste politische Schrift und sendete diese als Denkschrift mit dem Titel „Über Preußens Lage und Politik am Ende des Jahres 1830“ an König Friedrich Wilhelm III. Darin setzt sich Hansemann, motiviert von den Ereignissen der Julirevolution in Frankreich, mit politischen und sozialen Gefahren auseinander. Insbesondere mit Blick auf mögliche revolutionäre Umbrüche in Preußen und im Rheinland kritisiert er das mangelnde politische Mitspracherecht des Bürgertums und zählt damit zu den Vordenkern des rheinischen Liberalismus.[6] Erst 15 Jahre später wurden Auszüge dieser Schrift unter dem Titel „Das preußische und deutsche Verfassungswerk“ gedruckt und als Manuskript den Mitgliedern des rheinischen Provinziallandtages zur Verfügung gestellt,[7] dem Hansemann seit 1843 als stellvertretender und seit 1845 als Abgeordneter angehörte.[8]

Die Veröffentlichung der Denkschrift „Das preußische und deutsche Verfassungswerk“ fällt nicht zufällig in dasselbe Jahr wie Hansemanns „Anträge auf Sicherung der Unabhängigkeit des Richteramts und der persönlichen Freiheit“. Beide sind aussagekräftige Quellen zur politischen Lage im Vormärz und spiegeln die Emanzipation des Bürgertums und die politische Verfassung Preußens und seiner Provinzen wider. Dazu gehören auch die Forderung nach unabhängigen Rechtsinstitutionen und Sicherung der persönlichen Freiheiten der Bürger, die Hansemann in vier Anträgen an König Friedrich Wilhelm IV. richtet: Dies sind unter anderem eine gesetzliche Klärung der bestehenden Kompetenz-Konflikte zwischen der Verwaltung und den Gerichten sowie die Aufhebung der zwischen 1819 und 1838 durch Kabinetts-Order erlassenen Einschränkungen der Gerichte und richterlichen Beamten.[9]


Hansemanns Anträge vom 19. Februar 1845 vor der Ständeversammlung erfuhren eine so starke Resonanz, „[…] daß der Wunsch der Vervielfältigung durch den Druck ausgesprochen […]“[10] und dieser am 17. März durch den ersten Ausschuss bestätigt wurde. Zudem diskutierten die rheinischen Abgeordneten die Anträge in den folgenden Wochen. Als Reaktion aus Berlin folgte eine am 15. März verfasste ministerielle Denkschrift, die detailliert auf die einzelnen Punkte Hansemanns eingeht, jedoch unter anderem zu folgendem Schluss kommt: „Die Genehmigung des Hansemann’schen Antrags würde zur Folge haben, daß die gröbsten, schändlichsten Schmähungen auf das Oberhaupt des Staats oder die Angehörigen desselben straflos bleiben müßten, weil das Rheinische Strafgesetzbuch für solche Fälle eine Strafbestimmung nicht enthält […].“[11]

Beide Denkschriften zeigen deutlich die Konflikte, die durch die Reibungen der rheinischen und preußischen Rechtstraditionen, aber auch den Wunsch nach regionaler Selbstbestimmung im Zuge des Vormärz auftraten. Die ministerielle Denkschrift wurde am 27. und 28. März 1845 im ersten Ausschuss des rheinischen Provinziallandtages diskutiert. Seine Ergebnisse waren Grundlage für die Versammlung des achten Provinziallandtages am 2. April, wobei die rheinischen Abgeordneten eine Antwort an König Friedrich Wilhelm IV. beschlossen, welche die vier ursprünglichen Forderungen Hansemanns zur Sicherung der Unabhängigkeit des Richteramts und der persönlichen Freiheit wiederholten – teilweise wortwörtlich.[12] Welche Reaktionen dieses Beharren der rheinischen Abgeordneten auf ihre Rechtstraditionen auslöste, ist unklar. Eine direkte Antwort aus Berlin blieb dieses Mal zunächst aus.[13]



[1] Archiv des Landschaftsverbandes Rheinland (im Weiteren ALVR), Bestand Archiv der Provinzialstände der Rheinprovinz, Nr. 504, S. 1. In der Akte befindet sich auch ein Druckexemplar der Anträge, hier S. 3.
[2] Vgl. ALVR, Bestand Archiv der Provinzialstände der Rheinprovinz, Nr. 504, S. 4. Druckversion, S. 5.
[3] Vgl. Bamberg, Felix: „Hansemann, David“, in: Allgemeine Deutsche Biographie 10 (1879), S. 529-535.
[4] Vgl. Angermann, Erich: „Hansemann, David“, in: Neue Deutsche Biographie 7 (1966), S. 626-629.
[5] Vgl. Torunsky, Vera (Bearb.): Die Abgeordneten der Rheinischen Provinziallandtage und Landschaftsversammlungen. Ein biographisches Handbuch. Band 1. Die Abgeordneten der Provinziallandtage und ihre Stellvertreter 1825-1888 (Rheinprovinz 12). Köln 1998, S. 188 f.
[6] Vgl. Berghausen, Gregor: Die großbürgerlichen Liberalen im Rheinischen Provinziallandtag 1826-1845 (Rheinprovinz 9). Köln 1994, S. 131.
[7] Vgl. Bamberg, Felix: „Hansemann, David“, in: Allgemeine Deutsche Biographie 10 (1879), S. 529-535; Eine zweite Auflage dieser Schrift erschien 1850 in Berlin. Hansemann, David: Das Preußische und Deutsche Verfassungswerk: mit Rücksicht auf mein politisches Wirken. Berlin² 1850.
[8] Bereits 1839 stellte sich Hansemann erfolglos zur Wahl zum stellvertretenden Abgeordneten der Stadt Aachen beim Rheinischen Provinziallandtag. Seine Niederlage erklärte er sich mit konfessionellen Motiven. Vgl. Stephan, Joachim: Der Rheinische Provinziallandtag 1826-1840. Eine Studie zur Repräsentation im frühen Vormärz (Rheinprovinz 7). Köln 1991, S. 88.
[9] Vgl. ALVR, Bestand Archiv der Provinzialstände der Rheinprovinz, Nr. 504, S. 18 ff. Druckversion, S. 13 f.
[10] ALVR, Bestand Archiv der Provinzialstände der Rheinprovinz, Nr. 504, I. Ausschuß. Bericht über die Anträge des Abgeordneten Herrn Hansemann zum Zwecke der Sicherung der Unabhängigkeit des Richteramtes und der persönlichen Freiheit. S. 1.
[11] ALVR, Bestand Archiv der Provinzialstände der Rheinprovinz, Nr. 504, Ministerielle Denkschrift, S. 3.
[12] Vgl. ALVR, Bestand Archiv der Provinzialstände der Rheinprovinz, Nr. 504, Entwurf des Anschreibens vom 2. April 1845, S. 1.
[13] Die Akte endet an dieser Stelle. Für den weiteren Verlauf dieser Angelegenheit siehe: Verhandlungen des achten Rheinischen Provinzial-Landtags nebst dem Allerhöchsten Landtags-Abschiede d. d. Berlin, den 27. Dezember1845. Koblenz 1846, S. 363-364. Online-Version: Link

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Weiterführende Quellen und Literatur

  • Archiv des Landschaftsverbandes Rheinland, Bestand Archiv der Provinzialstände der Rheinprovinz, Nr. 504.
  • Angermann, Erich: „Hansemann, David“, in: Neue Deutsche Biographie 7 (1966), S. 626-629.
  • Bamberg, Felix: „Hansemann, David“, in: Allgemeine Deutsche Biographie 10 (1879), S. 529-535.
  • Berghausen, Gregor: Die großbürgerlichen Liberalen im Rheinischen Provinziallandtag 1826-1845 (Rheinprovinz 9). Köln 1994.
  • Croon, Gustav (Bearb.): Der Rheinische Provinziallandtag bis zum Jahre 1874. Düsseldorf 1918.
  • Hansemann, David: Das Preußische und Deutsche Verfassungswerk: mit Rücksicht auf mein politisches Wirken. Berlin² 1850.
  • Stephan, Joachim: Der Rheinische Provinziallandtag 1826-1840. Eine Studie zur Repräsentation im frühen Vormärz (Rheinprovinz 7). Köln 1991.
  • Torunsky, Vera (Bearb.): Die Abgeordneten der Rheinischen Provinziallandtage und Landschaftsversammlungen. Ein biographisches Handbuch. Band 1. Die Abgeordneten der Provinziallandtage und ihre Stellvertreter 1825-1888 (Rheinprovinz 12). Köln 1998.
  • Verhandlungen des achten Rheinischen Provinzial-Landtags nebst dem Allerhöchsten Landtags-Abschiede d. d. Berlin, den 27. Dezember 1845. Koblenz 1846, S. 363-364; online abrufbar unter: Link (zuletzt abgerufen am: 03.03.2017)

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