Erste Seite der Eröffnungen an die Provinzial-Stände für die Rheinprovinzen wegen Einführung der Preußischen Gesetze in diese Provinzen, vom 23. Oktober 1826, ALVR, Bestand Archiv der Provinzialstände der Rheinprovinz 1826–1888, Nr. 265
„[…] ein Recht, was nur die höchste Bestimmung der Menschheit seyn kann. Und wir, das Volk nämlich, wir hätten sollen wünschen können, damals oder jetzt, zurückzuschreiten zu jenen Institutionen, die den Jahrhunderten unserer Kindheit angehören? Wir hätten mit eigener Hand das Blatt aus der Weltgeschichte reißen sollen, das unsere Emanzipation beurkundete.“
Nachdem Napoleon am Ende des 18. Jahrhunderts bzw. zu Beginn des 19. Jahrhunderts die linksrheinischen Gebiete des Heiligen Römischen Reiches [1] infolge der ersten Koalitionskriege und der damit einhergehenden französischen Expansions- und Hegemonialpolitik besetzt, annektiert und folglich in das französische Kaiserreich eingegliedert hatte, wurden die besagten Gebiete nach französischem Vorbild in Départements reorganisiert. Ferner wurde neben dieser Zentralisierung und Rationalisierung der Verwaltung sukzessive auch die von Napoleon initiierte und große Teile des aufklärerischen Gedankenguts der Französischen Revolution in sich tragende französische Rechtsordnung eingeführt: die sog. „Cinq codes“ („Fünf Gesetzbücher“) bzw. „Codes napoléoniens“ [2] („Napoleonische Gesetzbücher“). [3]
Die Einführung der rationalen französischen Verwaltungsorganisation und Rechtsordnung läutete für die genannten linksrheinischen Gebiete einen grundlegenden Umbruch und Modernisierungsschub ein [4]. So wurden alle bestehenden richterlichen Gewalten aufgehoben und mit der Inkraftsetzung des französischen Rechts u.a. die Aufhebung der ständischen Privilegien, die Herstellung der bürgerlichen Gleichheit (Gleichheit vor dem Gesetz), die Freiheit des Individuums, der gesetzliche Schutz des Eigentums und der Ehre, die Religionsfreiheit, die Vertragsfreiheit, die Einheit des Staates und der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Richter und die Trennung von Anklage und Rechtsprechung, die Mündlichkeit und Öffentlichkeit der Verhandlung, die Mitwirkung von Geschworenen bei Strafprozessen sowie die Abschaffung der Zünfte und die Handels- und Gewerbefreiheit etabliert. Ferner wurde eine strikte Trennung von Kirche und Staat forciert und große Teile des geistlichen bzw. kirchlichen Besitzes wurden säkularisiert [5]. Infolge dieser Säkularisation kam es zu einer grundlegenden und in ihrem Ausmaß bis dato unvorstellbaren Umschichtung der Besitz- und Vermögensverhältnisse, wovon in erster Linie das Großbürgertum sowie loyale und Frankreich wohlgesonnene Adelige profitierten. Trotz zunehmender Kriegslasten und Abgaben und dem damit verbundenen wachsenden Unmut über die französische Herrschaft, blieb das französische Recht in den linksrheinischen Gebieten aufgrund seiner bürgerlichen und liberalen Ausgestaltung äußerst beliebt. [6]
Als die sechste antinapoleonische Koalition schließlich im weiteren Verlauf der Geschichte siegreich aus den Befreiungskriegen hervorging und Napoleon Mitte April 1814 abdanken und ins Exil nach Elba gehen musste, stellte sich nach über 20 Jahren territorialen, politischen und rechtlichen Umwälzungen, Krieg und französischer Hegemonie auf dem vom Oktober 1814 bis Juni 1815 abgehaltenen Wiener Kongress die Frage nach einer Neuordnung des europäischen Staatensystems sowie der damit unweigerlich eng verknüpften territorialen und gesamtorganisatorischen Neuordnung Deutschlands, nachdem das Heilige Römische Reich im Zuge der napoleonischen Hegemonialpolitik untergegangen war. [7]
Infolge dieser Neuordnung erzielte Preußen im Westen erhebliche Gebietszuwächse und bekam u.a. große Teile des Rheinlandes zugesprochen. [8] Die 1815 im Rahmen dieser Besitznahme errichteten Provinzen Jülich-Kleve-Berg und Großherzogtum Niederrhein wurden 1822 zur Provinz Rheinland bzw. Rheinprovinz zusammengeschlossen. Mit der besagten Inbesitznahme stellte sich ferner für die preußische Führung unweigerlich die Frage nach dem Umgang mit dem bis dato geltenden französischen Recht (bzw. nun „Rheinisches Recht“ genannt). Zunächst ließ man in der Rheinprovinz aus pragmatischen Gründen und auf Empfehlung der vom preußischen König eingesetzten und mit der Frage der vorläufigen Beibehaltung des französischen Rechts befassten sog. Rheinischen Immediat-Justiz-Kommission wesentliche Teile des französischen Rechts in Kraft, auch wenn König Friedrich Wilhelm III. im Besitzergreifungspatent (1815), entgegen dem Wunsch großer Teile der Bevölkerung, keine ausdrückliche Bestandsgarantie für die französischen Rechtsinstitutionen ausgesprochen hatte. Auch die aus französischer Zeit stammende rheinische Gemeindeordnung mit ihrer normierten Gleichbehandlung von Stadt und Land blieb in Geltung. Die Vorstellung der preußischen Regierung war indes jedoch eine ganz andere: sie strebte nach einer Vereinheitlichung des Rechts in ihren Landesteilen und somit folglich nach einer baldigen Einführung der preußischen Gesetze auch in den neu hinzugekommenen Westprovinzen. So äußerte der König den Wunsch, „deutsches Recht in deutschen Landen“ herrschen zu sehen. [9]
Auch die 1824 durch königliches Gesetz errichtete ständische Vertretung der Provinzbevölkerung, die Provinzialstände der Rheinprovinz [10], war rasch nach ihrer Konstituierung mit der für die rheinische Bevölkerung überaus wichtigen Frage der Beibehaltung des „Rheinischen Rechts“ befasst. So bestimmte der preußische König mit seinem Dekret vom 23. Oktober 1826 die Einführung des Allgemeinen Preußischen Landrechts für das Jahr 1828. Ferner ordnete er mit dem Dekret an, dass der sich zu konstituierende 1. Provinziallandtag (Versammlung der Provinzialstände) die Möglichkeit bekommen solle, vor der geplanten Einführung Modifikationen des Allgemeinen Landrechts aufgrund von Lokal- oder Provinzialbesonderheiten bzw. die Wiederherstellung früherer Provinzialgesetze vortragen und beantragen zu können. Die Abgeordneten des Provinziallandtags sollten zu diesem Zweck am Schluss der Landtagssitzung eine entsprechende Revisionskommission wählen, bestehend aus zwei Abgeordneten aus den ersten beiden Ständen, einem Abgeordneten der Städte sowie einem Abgeordneten der Landgemeinden. Anschließend sollten die Arbeitsergebnisse der besagten Kommission, nach Prüfung durch das preußische Staatsministerium, dem folgenden Provinziallandtag zur weiteren Beratung und Verhandlung vorgelegt werden. [11] Die besagte Frage nach der Beibehaltung und dem weiteren Umgang mit dem „Rheinischen Recht“ sollte in den nächsten Jahren ein dauernder Konfliktpunkt zwischen den Provinzialständen und der preußischen Regierung werden. [12]
Bereits in der ersten Landtagssitzung des ab Ende Oktober 1826 tagenden 1. Provinziallandtags wurden die Abgeordneten über den Inhalt des besagten Einführungsdekrets informiert. Obgleich anfänglich keine ausführliche Verhandlung über das königliche Dekret vorgesehen war, meldete sich der Kreuznacher Notar Potthof am 9. November zu Wort und beantragte in einer vermittelnden Absicht, sowohl von der absoluten Beibehaltung des französischen Rechts wie von der absoluten Einführung der preußischen Gesetzgebung abzusehen. Der Antrag wurde kontrovers aufgenommen und anschließend an den betreffenden Ausschuss, namentlich den 10. Ausschuss, überwiesen. In den folgenden Ausschusssitzungen wurden schließlich verschiedene Anträge nach und nach diskutiert und erörtert, wobei sich ein tiefer Gegensatz zwischen den ersten beiden Ständen (Standesherren und Rittergutsbesitzer) als Befürwortern der Einführung der preußischen Gesetze und dem 3. und 4. Stand (Vertreter der Städte und sonstige Guts- bzw. Grundbesitzer) als Gegnern herauskristallisierte. [13]
Aufgrund dessen war es dem Ausschuss in seiner letzten Sitzung, auch nach mehreren vergeblichen Versuchen, nicht möglich, eine einstimmige Beschlussfassung zu treffen. Letztendlich einigte man sich darauf, dem Plenum zur weiteren Verhandlung lediglich eine Aufstellung der verhandelten Anträge und Diskussionsgegenstände mit den jeweiligen ausschussinternen Abstimmungsergebnissen zu übergeben sowie dieser Aufstellung alle diesbezüglichen Protokolle und Mitgliederbemerkungen beizugeben. [14]
Die Befürworter der preußischen Gesetzgebung, wie u.a. der Landrat des Landkreises Bonn, Eberhard von Hymmen, argumentierten vor allem mit preußisch-nationalgefärbten Argumenten und auf den deutschen „Volkscharakter“ abstellenden Erklärungen. So erklärte von Hymmen in der Plenarsitzung vom 6. Dezember 1826:
„[Die Rheinländer müssten sich nun] als Preußen, als Glieder eines und desselben großen Staates ansehen, dessen Consolidirung hin und wieder vielleicht mit Opfern eines Theils geschehen muß. […] Wer nach französischen Gesetzen lebt und gerichtet wird, der könnte leicht seinem Geiste, seiner Gesinnung und seinem Charakter nach Franzose bleiben, [...].“ [15]
Die Gegner, an ihrer Spitze die wirtschaftlich starken rheinischen Städte und ihre Vertreter, hingegen verwiesen u.a. auf die durch die angeführte Überlegenheit der französischen Handels- und Wirtschaftsgesetzgebung herbeigeführte wirtschaftliche Prosperität und forderten folglich die Bewahrung derselben sowie die Beibehaltung der französischen Kommunalordnung. [16]
Am 20. Dezember 1826 traten die diesbezüglichen Verhandlungen des Provinziallandtag-Plenums in die entscheidende Phase. Zunächst berichtete der Ausschussvorsitzende über die Verhandlungen des 10. Ausschusses, anschließend wurde die Debatte eröffnet und ein von der Ausschussmajorität erarbeitetes Gutachten [17] verlesen, in welchem die besagte Mehrheit den König um die Erhaltung einiger wesentlicher Prinzipien des französischen Rechts bat: u.a. die Gleichheit vor dem Gesetz und dem Richter sowie die Öffentlichkeit und Mündlichkeit des Gerichtsverfahrens. Johann Wilhelm Graf von Mirbach-Harff, einer der entschiedensten Befürworter der Einführung des preußischen Rechts, sah sich daraufhin genötigt, das besagte Gutachten der Ausschussmehrheit formal wie inhaltlich scharf zurückzuweisen. Auch er argumentierte, wie zuvor schon von Hymmen, mit dem Abstellen auf den Volkscharakter und die nationale Sphäre und zweifelte dabei die nationale Gesinnung der das französische Recht befürwortenden Rheinlandbewohner an. Nach einigen Gegenreden und starker Kritik an Mirbachs Vortrag beruhigten sich die Gemüter zunächst wieder etwas. Drei Tage und viele Sitzungen später, konnten die Ausschussmajorität und die anderen das französische Recht bejahenden Abgeordneten einen großen Erfolg erreichen: Das königliche Dekret vom 23. Oktober 1826 wurde nun wie eine gewöhnliche Proposition behandelt und nicht als eine endgültige Willenserklärung des Königs. Somit konnte der Umgang mit dem besagten Dekret bzw. die abzugebende Antwort darauf offiziell im Plenum zur Abstimmung gestellt werden. [18] Am 22. Dezember 1826 beschloss der Provinziallandtag schließlich mit 56 zu 23 Stimmen, den König zu bitten, die Einführung der preußischen Gesetzgebung zu verschieben, und zwar so lange, bis über die von den Ständen zu beantragenden Modifikationen entschieden und die Revision des Allgemeinen Preußischen Landrechts abgeschlossen sein würden. [19]
Erste Seite des Votums des Abgeordneten Merkens zur Abstimmung über die Beibehaltung des Rheinischen Rechts, Sitzung 30. Dezember 1826, ALVR, Bestand Archiv der Provinzialstände der Rheinprovinz 1826–1888, Nr. 266a, Bl. 226
In der Sitzung vom 30. Dezember 1826 kam es mit dem Votum von Peter Heinrich Merkens nochmals zu einem „[…] eindrucksvolle[n] Zeugnis des großbürgerlichen Standpunktes innerhalb der politischen Landschaft Preußens“. [20] Der die Stadt Köln vertretende Merkens [21], Kaufmann, Politiker und bedeutender Exponent der wirtschaftlich potenten und selbstbewussten Kölner Großbürgerschicht, nahm in seinem enthusiastischen und eindringlichen Plädoyer für die Beibehaltung des französischen Rechts in Anspruch als Repräsentant von zwei Millionen Untertanen zu sprechen, denen die angekündigte Einführung der preußischen Gesetze zutiefst missfalle. Dabei insinuierte er indirekt, dass das französische gegenüber dem preußischen Recht einen höheren gesellschaftlichen Entwicklungsstand darstelle [22]:
„Aber was forderten wir mit diesen Menschen? Beibehaltung derjenigen Gesetze, die mit der längst vorübergegangenen Abschaffung eines uralten Ehemals, einen Zustand bei uns ausgebildet hatten, worauf keine andern Gesetze mehr anpassend gemacht werden konnten, die unter der Herrschaft jenes Eh’mals entstanden waren. [...] Und wir, das Volk nämlich, wir hätten sollen wünschen können, damals oder jetzt, zurückzuschreiten zu jenen Institutionen, die den Jahrhunderten unserer Kindheit angehören? Wir hätten mit eigener Hand das Blatt aus der Weltgeschichte reißen sollen, das unsere Emanzipation beurkundete.“ [23]
Folglich manifestierte sich für Merkens in dem Verlangen der rheinischen Mehrheitsbevölkerung nach der Erhaltung des rechtlichen Status quo, der persönliche und ökonomische Emanzipation bedeutete, nicht primär eine frankophile Gesinnung und Hingabe, sondern das Erreichen eines höheren rechtlichen Gesellschaftszustands sowie das Bewusstsein über diese Errungenschaft. In seinem Votum widersprach Merkens dann auch vehement der von Graf von Mirbach-Harff Tage zuvor vorgetragenen Unterstellung, dass die Forderung nach der Beibehaltung des französischen Rechts Ausdruck einer nationalen Entfremdung der Rheinprovinzbevölkerung vom preußischen Gesamtstaat sei [245]:
„Hier am Rheine sind wir so gute Preußen, wie sie an der Spree nicht besser gefunden werden können, wir lieben den König mit der unverbrüchlichsten Treue […]. Das Decret vom 23ten October sey ein Donnerschlag für Frankreich gewesen, sagt uns der ehrenwerthe Abgeordnete [Graf von Mirbach-Harff]. Wenn er aber Statt dessen geglaubt hätte, daß die Franzosen darüber eine hämische Freude empfunden haben, dann würde er auf allen Fall eine nähere Bekanntschaft mit der listigen französischen Politik verrathen haben. Denn diese wird niemals auf unsere Zufriedenheit und unser gutes Bewußtseyn, glückliche Preußen zu seyn, eine Hoffnung bauen, wohl aber auf unser Mißvergnügen, wenn dessen möglich wäre. Ähnlichkeit der Gesetze zwischen zweierley Nationen hat nie politische Hinneigungen erzeugt, - das thut ja nicht einmal die gleiche Religion. Diese Furcht ist eine Illusion derjenigen, die keine bessern Gründe haben, um unsern Wünsche zu widersprechen und die ihrigen zu begründen. Und wenn einmal Preußens westliche Vorhut den Angriff des Feindes abzuschlagen haben wird, worauf der ehrenwerte Abgeordnete uns vorsorglich aufmerksam macht, dann werden wir nichts nach dessen Zweifel in unserer Treue, Anhänglichkeit und tapfern Muth, wohl aber nach dem Orte fragen, wo der Feind sey.“ [25]
Die Worte Merkens ließen das große Selbstbewusstsein der neuen rheinischen Großbürgerschicht gegenüber den preußischen Alt- bzw. Ostprovinzen und ihrer Rechtsordnung erkennen. Dieses Selbstbewusstsein gründete sich dabei vor allem auf die wirtschaftliche Potenz und Aktivität der Rheinprovinz. [26]
Erreicht wurde schlussendlich zwar, wie von der Mehrheit des Provinziallandtags verabschiedet und gefordert, dass die Einführung des Allgemeinen Preußischen Landrechts aufgeschoben wurde, eine vollständige Rücknahme der königlichen Proposition bzgl. der Absicht der Einführung des preußischen Rechts konnte durch die Provinzialstände indes nicht erreicht werden. Erst auf dem 3. Provinziallandtag (1830) kam das Thema „Rheinisches Recht“ wieder prominent auf die Tagesordnung. Dieses Mal brachte der Kaufmann und Kölner Abgeordnete Georg Heinrich Koch einen erneuten Antrag auf Beibehaltung des „Rheinischen Rechts“ ein. Vier Fünftel der Abgeordneten sprachen sich für diesen Antrag aus. [27] Auch auf jenem Landtag zeigte sich die Gespaltenheit der Abgeordneten. [28] Joseph Fürst und Altgraf zu Salm-Reifferscheidt-Dyck [29], ein großer adeliger Verfechter der Beibehaltung des „Rheinischen Rechts“, schilderte die Haltung des Provinziallandtags und der rheinischen Bevölkerung in einem Brief an den preußischen König vom 6. September 1833 folgendermaßen:
„Die Gesetze, die sie [die Einwohner des linken Rheinufers] haben, sind auf diesen Zustand der Gesellschaft, welcher wesentlich von dem der alten Provinzen abweicht, berechnet und sie sind zugleich die sicherste Verbürgung für die Fortdauer desselben. Die Einführung einer andern Gesetzgebung würde diesen Zustand plötzlich verrücken oder langsam untergraben, und einzig deswegen legen die Bewohner dieser Provinz einen so hohen Werth auf die Beibehaltung ihrer Gesetze […].“ [30]
Abschließend lässt sich ausblickartig konstatieren, dass die Diskussion über die Beibehaltung und den Umgang mit dem „Rheinischen Recht“ und der diesbezügliche Konflikt zwischen der Mehrheit der Provinzialstände und der rheinischen Bevölkerung auf der einen Seite und der preußischen Regierung auf der anderen Seite noch Jahrzehnte andauern sollte. Die preußische Regierung versuchte in der Folge immer wieder, insbesondere als 1843 eine geplante Strafrechtsreform anstand, preußisches Recht zu implementieren und folglich das „Rheinische Recht“ sukzessive abzulösen, konnte sich jedoch gegen den Widerstand der Rheinländer nicht endgültig durchsetzen. So blieb das „Rheinische Recht“ in wesentlichen Teilen (primär das rheinische Privatrecht) bis zur Einführung der großen Privatrechtskodifikation des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) vom 1. Januar 1900 bestehen.
Bearbeitung: Johannes Ehrengruber
Fußnoten
[1] Dabei handelte es sich u.a. um die linksrheinischen Teile der Kurpfalz, die Gebiete einiger kleiner Herzogtümer am Rhein, die linksrheinischen Gebiete der 1803 aufgelösten Erzbistümer Köln, Mainz und Trier, das Gebiet der Reichsstadt Aachen sowie weitere Gebiete, die ab 1816 den bayerischen Rheinkreis (Rheinpfalz) und die hessische Provinz Rheinhessen bildeten.
[2] Bestehend aus dem „Code civil“ bzw. „Code Napoléon“ (bürgerlich-ziviles Gesetzbuch, 1804), dem „Code de procédure civile“ (Zivilprozessbuch, 1806), dem „Code de commerce“ (Handelsgesetzbuch, 1807), dem „Code d’instruction criminelle“ (Strafprozessordnung, 1808) sowie dem „Code pénal“ (Strafgesetzbuch, 1810). Vgl. dazu u.a. Werner Schubert (Hg.), Französisches Recht in Deutschland zu Beginn des 19. Jahrhunderts. Zivilrecht, Gerichtsverfassungsrecht und Zivilprozessrecht, Köln 1977; Werner Schubert (Hg.), 200 Jahre Code civil. Die napoleonische Kodifikation in Deutschland und Europa, Köln 2005 (Rechtsgeschichtliche Schriften 21) und Karl D. Wolff (Hg.), Code Napoléon. Napoleons Gesetzbuch, Frankfurt am Main 2001.
[3] Vgl. Sabine Graumann, 1794 bis 1815 - Aufbruch in die Moderne. Die "Franzosenzeit", in: Internetportal Rheinische Geschichte, online hier verfügbar (abgerufen am: 03.05.2019) und Landesarchivverwaltung Rheinland-Pfalz (Hg.), 200 Jahre Code civil im Rheinland. Eine Ausstellung der Landesarchivverwaltung Rheinland-Pfalz in Zusammenarbeit mit dem Landesarchiv Saarbrücken und den Oberlandesgerichten Koblenz und Zweibrücken, Koblenz 2005 (Veröffentlichungen der Landesarchivverwaltung Rheinland-Pfalz 104), S. 76-79.
[4] Das Heilige Römische Reich als feudaler Stände- und Lehnsverband stellte ein Konglomerat zahlreicher weltlicher und geistlicher Mittel-, Klein- und Kleinststaaten mit jeweils unterschiedlichen Gesetzgebungen und Rechtsinstitutionen dar. Auch innerhalb der Territorien gab es oftmals verschiedene Unterherrschaften mit eigener Jurisdiktion und Gerichtsorganisation. So herrschte auch in den linksrheinischen Gebieten eine unüberschaubare Rechtszersplitterung mit einem nur hinreichend funktionierenden Gerichtswesen und einem veralteten, oftmals nicht gedruckt vorliegenden Recht vor. Nach der Annexion durch die Franzosen und der Einführung der französischen Rechtsordnung galt nun erstmals für das ganze Rheinland im Wesentlichen das gleiche Recht. Vgl. Graumann, Die "Franzosenzeit“.
[5] Säkularisiert meint die Verweltlichung, also die Aufhebung kirchlicher Institutionen und die Verstaatlichung ihres Besitzes (Einziehung von Kirchengütern).
[6] Vgl. Graumann, Die "Franzosenzeit“.
[7] Zum Wiener Kongress, den auf ihm getroffenen Bestimmungen und den weiteren Implikationen vgl. u.a. Heinz Duchhardt, Der Wiener Kongress. Die Neugestaltung Europas 1814/15, 2. Aufl., München 2015; Michael Erbe, Revolutionäre Erschütterungen und erneutes Gleichgewicht. Internationale Beziehungen 1785-1830, Paderborn 2004 (Handbuch der Geschichte der Internationalen Beziehungen Bd. 5); Wolf D. Gruner, Der Wiener Kongress 1814/15, Stuttgart 2014; Reinhard Stauber, Der Wiener Kongress, Wien 2014 und Dieter Langewiesche, Europa zwischen Restauration und Revolution, 5. Aufl., München 2007 (Oldenbourg Grundriss der Geschichte Bd. 13).
[8] Vgl. dazu u.a. Landesarchivverwaltung Rheinland-Pfalz, 200 Jahre Code civil im Rheinland, S. 104 und Stauber, Der Wiener Kongress, S. 95-96.
[9] Vgl. Landesarchivverwaltung Rheinland-Pfalz, 200 Jahre Code civil im Rheinland, S. 104 und 107; Franz Petri, Preußen und das Rheinland, in: Walter Först (Hg.), Das Rheinland in preußischer Zeit. Zehn Beiträge zur Geschichte der Rheinprovinz, Köln 1965, S. 43 und Gustav Croon, Der Rheinische Provinziallandtag bis zum Jahre 1874, Düsseldorf 1918 (Neudruck, Bonn 1974), S. 151-152.
[10] Die Provinzialstände der Rheinprovinz stellten die Vertretung der Provinzbevölkerung, wie sie in vielen Territorien bis zur französischen Besetzung des Rheinlandes in Form der Landstände üblich gewesen war, dar. Die Provinzialstände hatten jedoch weitgehend nur beratende und gutachterliche Funktion (so sollten sie die preußische Führung bei Gesetzes- und Verordnungsvorhaben durch Gutachten beraten) und besaßen nur auf dem Gebiet der provinziellen Selbstverwaltung einige Entscheidungsbefugnisse. Ein Gesetzgebungs-, Budget- oder Steuerbewilligungsrecht besaßen sie, anders als die alten Landstände, jedoch nicht. Das Recht auf Mitgliedschaft, also Vertretungsrecht, besaßen in der Rheinprovinz lediglich Angehörige der vormals unmittelbaren Reichsstände (Standesherren) und Grundbesitzer, die je nach Art und Größe des Grundbesitzes zu den Ständen der Ritterschaft (Besitzer eines landtagsfähigen Ritterguts), der Städte oder der ländlichen Grundbesitzer gehörten. Zu weiteren Information bzgl. der Entstehung, Geschichte, Entwicklung, Zusammensetzung, Aufgaben und Befugnissen der (Rheinischen) Provinzialstände vgl. u.a. Herbert Obenaus, Anfänge des Parlamentarismus in Preußen. Düsseldorf 1984; Croon, Der Rheinische Provinziallandtag; Gregor Berghausen, Die großbürgerlichen Liberalen im Rheinischen Provinziallandtag 1826-1845, Köln 1994 (Rheinprovinz 9); Helmuth Croon, Die Provinziallandtage im Vormärz unter besonderer Berücksichtigung der Rheinprovinz und der Provinz Westfalen, in: Peter Baumgart (Hg.), Städtetum und Staatsbildung in Brandenburg-Preußen. Ergebnisse einer internationalen Fachtagung, Berlin 1983, S. 456-484; Joachim Stephan, Der Rheinische Provinziallandtag 1826–1840. Eine Studie zur Repräsentation im frühen Vormärz, Köln 1991 und Rückschritt oder Fortschritt? 27. März 1824 – Das Gesetz wegen der Anordnung der Provinzialstände für die Rheinprovinz, in: Archiv des LVR (Hg.), Zeit-Lupe, online hier verfügbar(abgerufen am: 03.05.2019).
[11] Vgl. ebd., Bl. 1-3 sowie Carl H. Beusch, Adlige Standespolitik im Vormärz: Johann Wilhelm Graf von Mirbach-Harff (1784-1849), Münster 2001. S. 353; Stephan, Der Rheinische Provinziallandtag, S. 94 und Croon, Der Rheinische Provinziallandtag, S. 152.
[12] Vgl. Berghausen, Die großbürgerlichen Liberalen im Rheinischen Provinziallandtag, S. 84.
[13] Vgl. Beusch, Adlige Standespolitik im Vormärz, S. 354-356. Die Sitzungsprotokolle des 10. Ausschusses befinden sich in: ALVR, Bestand Archiv der Provinzialstände der Rheinprovinz 1826–1888, Nr. 266b (Verhandlungsunterlagen, Protokolle, Anlagen zum 1. Rheinischen Provinziallandtag, Bd. 2), Bl. 93-110.
[14] Vgl. Beusch, Adlige Standespolitik im Vormärz, S. 355 sowie ALVR Nr. 266b, Bl. 110 (Sitzungsprotokoll vom 05. Dezember 1826).
[15] ALVR, Bestand Archiv der Provinzialstände der Rheinprovinz 1826–1888, Nr. 264 (Sitzungsprotokolle des 1. Rheinischen Provinziallandtages), Bl. 71-72. Vgl. Beusch, Adlige Standespolitik im Vormärz, S. 356-358.
[16] Vgl. Berghausen, Die großbürgerlichen Liberalen im Rheinischen Provinziallandtag, S. 84; Croon, Der Rheinische Provinziallandtag, S. 153 und Beusch, Adlige Standespolitik im Vormärz, S. 356.
[17] Das Gutachten befindet sich in: ALVR, Bestand Archiv der Provinzialstände der Rheinprovinz 1826–1888, Nr. 266a (Verhandlungsunterlagen, Protokolle, Anlagen zum 1. Rheinischen Provinziallandtag, Bd. 1), Bl. 180-197.
[18] Vgl. Beusch, Adlige Standespolitik im Vormärz, S. 357-361 und Croon, Der Rheinische Provinziallandtag, S. 155.
[19] Vgl. ALVR Nr. 264, Bl. 147 und Beusch, Adlige Standespolitik im Vormärz, S. 362.
[20] * 29.12.1777 in Mülheim am Rhein, † 14.01.1854 in Köln, vgl. Berghausen, Die großbürgerlichen Liberalen im Rheinischen Provinziallandtag, S. 84.
[21] Peter Heinrich Merkens besaß und führte als wohlhabender Kaufmann eines der größten Handelshäuser Kölns, betätigte sich ebenfalls als Bankier und nahm wichtige Ämter in Wirtschaft und Verwaltung war. So war er u.a. Mitglied und später Präsident der Kölner Handelskammer, Mitglied des Kölner Stadtrats und vertrat die Stadt von 1826 bis 1845 im Rheinischen Provinziallandtag, wo er die rheinisch-liberale Politik des Vormärz maßgeblich mitgestaltete. Vgl. Klara von Eyll, „Merkens, Peter Heinrich“, in: Neue Deutsche Biographie 17, 1994, S. 153-155.
[22] Vgl. Berghausen, Die großbürgerlichen Liberalen im Rheinischen Provinziallandtag, S. 84-85 und Beusch, Adlige Standespolitik im Vormärz, S. 362.
[23] ALVR Nr. 266a, Bl. 226-228 (Votum des Abgeordneten Merkens zur Abstimmung über die Beibehaltung des Rheinischen Rechts, Sitzung 30. Dezember 1826).
[24] Vgl. Berghausen, Die großbürgerlichen Liberalen im Rheinischen Provinziallandtag, S. 85 und Beusch, Adlige Standespolitik im Vormärz, S. 362-363.
[25] ALVR Nr. 266a.
[26] Vgl. Berghausen, Die großbürgerlichen Liberalen im Rheinischen Provinziallandtag, S. 85 und Beusch, Adlige Standespolitik im Vormärz, S. 363.
[27] Vgl. Berghausen, Die großbürgerlichen Liberalen im Rheinischen Provinziallandtag, S. 86.
[28] Beusch, Adlige Standespolitik im Vormärz, S. 363.
[29] Für einen knappen biografischen Überblick vgl. Ernst Wunschmann, „Salm-Reifferscheid, Joseph Fürst und Altgraf zu", in: Allgemeine Deutsche Biographie 30, 1890, S. 255-257 sowie Martin Otto Braun, Elisabeth Schläwe und Florian Schönfuß (Hg.), Netzbiographie – Joseph zu Salm-Reifferscheidt-Dyck (1773-1861), in: historicum-estudies.net, online hier verfügbar (abgerufen am: 03.05.2019).
[30] Zitiert nach Croon, Der Rheinische Provinziallandtag, S. 157, Anm. 469. Vgl. Berghausen, Die großbürgerlichen Liberalen im Rheinischen Provinziallandtag, S. 86.
Benutzte und weiterführende Quellen und Literatur
Quellen
• ALVR, Bestand Archiv der Provinzialstände der Rheinprovinz 1826–1888, Nr. 264 (Sitzungsprotokolle des 1. Rheinischen Provinziallandtages).
• ALVR, Bestand Archiv der Provinzialstände der Rheinprovinz 1826–1888, Nr. 265 (Eröffnungen an die Provinzial-Stände für die Rheinprovinzen wegen Einführung der Preußischen Gesetze in diese Provinzen, vom 23. Oktober 1826).
• ALVR, Bestand Archiv der Provinzialstände der Rheinprovinz 1826–1888, Nr. 266a (Verhandlungsunterlagen, Protokolle, Anlagen zum 1. Rheinischen Provinziallandtag, Bd. 1).
• ALVR, Bestand Archiv der Provinzialstände der Rheinprovinz 1826–1888, Nr. 266b (Verhandlungsunterlagen, Protokolle, Anlagen zum 1. Rheinischen Provinziallandtag, Bd. 2).
Literatur
• Gregor Berghausen, Die großbürgerlichen Liberalen im Rheinischen Provinziallandtag 1826-1845, Köln 1994 (Rheinprovinz 9).
• Carl H. Beusch, Adlige Standespolitik im Vormärz: Johann Wilhelm Graf von Mirbach-Harff (1784-1849), Münster 2001.
• Gustav Croon, Der Rheinische Provinziallandtag bis zum Jahre 1874, Düsseldorf 1918 (Neudruck, Bonn 1974).
• Helmuth Croon, Die Provinziallandtage im Vormärz unter besonderer Berücksichtigung der Rheinprovinz und der Provinz Westfalen, in: Peter Baumgart (Hg.), Städtetum und Staatsbildung in Brandenburg-Preußen. Ergebnisse einer internationalen Fachtagung, Berlin 1983, S. 456-484.
• Klara von Eyll, „Merkens, Peter Heinrich“, in: Neue Deutsche Biographie 17, 1994, S. 153-155.
• Sabine Graumann, 1794 bis 1815 - Aufbruch in die Moderne. Die "Franzosenzeit", in: Internetportal Rheinische Geschichte, online hier verfügbar (abgerufen am: 03.05.2019).
• Landesarchivverwaltung Rheinland-Pfalz (Hg.), 200 Jahre Code civil im Rheinland. Eine Ausstellung der Landesarchivverwaltung Rheinland-Pfalz in Zusammenarbeit mit dem Landesarchiv Saarbrücken und den Oberlandesgerichten Koblenz und Zweibrücken, Koblenz 2005 (Veröffentlichungen der Landesarchivverwaltung Rheinland-Pfalz 104).
• Franz Petri, Preußen und das Rheinland, in: Walter Först (Hg.), Das Rheinland in preußischer Zeit. Zehn Beiträge zur Geschichte der Rheinprovinz, Köln 1965, S. 37-69.
• Rückschritt oder Fortschritt? 27. März 1824 – Das Gesetz wegen der Anordnung der Provinzialstände für die Rheinprovinz, in: Archiv des LVR (Hg.), Zeit-Lupe, online hier verfügbar (abgerufen am: 03.05.2019).
• Joachim Stephan, Der Rheinische Provinziallandtag 1826 bis 1840. Eine Studie zur Repräsentation im frühen Vormärz, Köln 1991.