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Archive
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04. August 2026

Mehr Rechtssicherheit für Archive

Das novellierte Archivgesetz NRW ist endlich in Kraft getreten.

Nach einem mehrjährigen Prozess ist heute das neue „Gesetz über die Anbietung und Archivierung von Unterlagen sowie die Sicherung und Nutzung öffentlichen Archivguts im Lande Nordrhein-Westfalen“ (Archivgesetz Nordrhein-Westfalen) in Kraft getreten. Der Landtag in Düsseldorf hatte den Gesetzesentwurf am 15. Juli 2026 in zweiter Lesung einstimmig beschlossen. Das Gesetz löst das vorherige, seit 2014 geltende Archivgesetz ab.

Das neue Gesetz wurde insbesondere notwendig, um die Regelungen der seit 2018 geltenden EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in nationales Recht zu übertragen. Eine Archivierung personenbezogener Daten ist damit wieder uneingeschränkt möglich. Schon die erweiterte Überschrift des Gesetzes macht zudem deutlich, dass die Anbietungspflicht gegenüber den Archiven betont und gestärkt werden soll. So sind zukünftig – anders als bislang – auch solche Daten anzubieten, die unrechtmäßig erhoben worden sind. Ebenso wurde explizit der Terminus „Löschungssurrogat“ aufgenommen. Dies bedeutet, dass eine Abgabe von Unterlagen an das Archiv die nach anderen Gesetzen notwendige Löschung von Daten ersetzt (§4 Abs. 2 Ziffer 1). Archive und Verwaltungen erhalten durch die neuen, eindeutig formulierten Vorgaben eine größere Rechtssicherheit in Bezug auf die Anbietung und Übergabe von Unterlagen mit personenbezogenen Daten.

Zudem wird noch einmal die Bedeutung der Archive als Orte der kulturellen und politischen Bildung gestärkt. „Das Landesarchiv trägt zur Bildungs- und Kulturarbeit nach § 63 des Kulturgesetzbuches […] bei.“ (§3 Abs. 8). Dieser Absatz gilt ebenso für die zahlreichen kommunalen Archive in NRW. Ansonsten ist der für Kommunalarchive geltende §10 gleichgeblieben.

Hier geht es zur neuen Version des Archivgesetzes NRW.

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