Rissschließung an einem mechanisch beschädigten Blatt mit Klebstoff. Foto: Katja Westbeld, LVR-AFZ
Auch die Restaurierung von Archivgut nach fachlichen Maßstäben und mit der Maßgabe möglichst wirtschaftlichen Mitteleinsatzes ist durch die LISE förderfähig. Dabei sind grundsätzlich die Maßnahmen der präventiven Bestandserhaltung wie auch der stabilisierenden Konservierung zu favorisieren.
Die Landesinitiative Substanzerhalt ist auf Mengenverfahren ausgerichtet, was im Rahmen dieses Förderbereichs daher auch für restauratorische Maßnahmen gilt. Förderschwerpunkte sollten die Wiedernutzbarmachung und Sicherung von Archivalien sein, die innerhalb eines Bestandes oder mehrerer Bestände das gleiche Schadensbild aufweisen. Die Restaurierung von herausragenden Einzelobjekten ist über diesen Förderbereich leider nicht förderfähig.
Für die Durchführung der Restaurierungsmaßnahmen sind die Dienstleister von den Archiven selbst zu beauftragen. Die Maßnahmen müssen nach restaurierungsethischen Grundsätzen erfolgen.
Gern beraten Sie die Restaurator*innen der LISE (ggf. nach der Sichtung der betreffenden Archivalien vor Ort) zu den geplanten Maßnahmen und fachlichen Aspekten der Leistungsbeschreibung.
Neben dem Antragsformular sind je nach Höhe der geplanten Auftragssumme ein oder mehrere Angebote oder Kostenvoranschläge von Dienstleistern einzureichen, die von den Restaurator*innen der LISE fachlich geprüft werden, bevor über die Förderung der Maßnahme entschieden wird. Aus den eingereichten Unterlagen muss hervorgehen, welche Materialien bei der geplanten Maßnahme voraussichtlich verwendet werden und welche Arbeitsschritte konkret durchgeführt werden sollen.
Nach Abschluss der Maßnahme ist die Rechnung zunächst vom Archiv zu begleichen. Zur Auszahlung der Fördergelder sind der Verwendungsnachweis, die Rechnung und eine Kurzdokumentation mit Fotos exemplarischer Vorher-/Nachherzustände einzureichen.