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Archive
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29. März 2021

Öffnung von Archiven in der Corona-Pandemie

Verschärfte Vorgaben ab 29.3.2021

Ab Montag, 29. März 2021, gelten auf Grund der steigenden Infektionszahlen in Nordrhein-Westfalen wieder verschärfte Vorgaben zur Öffnung von Archiven. Zukünftig können Kreise und kreisfreie Städte mit einer 7-Tages-Inzidenz von über 100 in Abstimmung mit dem Gesundheitsministerium entscheiden, Einrichtungen und Geschäfte für Menschen mit einem negativen Testergebnis weiterhin zu öffnen (sog. „Test-Option“). Alternativ müssen Kommunen den Betrieb der meisten Einrichtungen und Geschäfte wieder untersagen. Gemäß der neuen Coronaschutzverordnung NRW gilt in Bezug auf Archive voraussichtlich bis zum 18. April 2021 folgendes:

Bei einer 7-Tages-Inzidenz in der Kommune von unter 100:

  • Der Betrieb von Archiven und Bibliotheken ist unter strenger Beachtung der Hygiene- und Abstands-Regeln zulässig.

Bei einer 7-Tages-Inzidenz von über 100 (ohne kommunale Test-Option):

  • Der Betrieb von Archiven und Bibliotheken ist auf die Abholung und Auslieferung bestellter oder abholbarer Medien sowie deren Rückgabe beschränkt.

Bei einer 7-Tages-Inzidenz von über 100 (mit kommunaler Test-Option):

  • Der Betrieb von Archiven und Bibliotheken ist unter strikter Beachtung der Hygiene- und Abstands-Regeln zulässig. Zutritt nur mit negativem Schnelltest. Der Test darf nicht älter als 24 Stunden sein.

Die Hygiene- und Abstandsregeln finden sich in den §§2-4a der Coronaschutzverordnung. Hierbei sind v.a. hervorzuheben:

  • Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5m
  • Tragen einer medizinischen Maske (OP-Maske oder FFP2-Maske)
  • Bereitstellung einer ausreichenden Anzahl von Gelegenheiten zum Händewaschen beziehungsweise zur Händehygiene, insbesondere in Eingangsbereichen
  • die regelmäßige infektionsschutzgerechte Reinigung aller Kontaktflächen und Sanitärbereiche in Intervallen, die den besonderen Anforderungen des Infektionsschutzes Rechnung tragen
  • Aushang gut sichtbarer und verständlicher Informationen zum infektionsschutzgerechten Verhalten durch Informationstafeln oder ähnliches
  • eine dauerhafte oder mindestens regelmäßige Durchlüftung mit kurzen Lüftungsintervallen
  • die Sicherstellung der einfachen Rückverfolgbarkeit aller anwesenden Personen mit deren Einverständnis mit Name, Adresse und Telefonnummer sowie – sofern es sich um wechselnde Personenkreise handelt – Zeitraum des Aufenthalts beziehungsweise Zeitpunkt von An- und Abreise. Die erforderlichen Daten sind schriftlich zu erfassen und für vier Wochen aufzubewahren.
  • Die Anzahl von gleichzeitig anwesenden Besucherinnen und Besuchern darf in geschlossenen Räumen eine Person pro zwanzig Quadratmeter der für Besucher geöffneten Fläche nicht übersteigen (Coronaschutzverordnung §8 Abs. 4).

Zu empfehlen ist weiterhin eine Nutzung im Archivlesesaal strikt nur nach vorheriger schriftlicher Anmeldung und ggf. unter Hinweis auf einen notwendigen negativen Corona-Test zuzulassen. Archive ohne abgetrennten Lesesaal (Nutzung im Büro der Archivmitarbeitenden) sollten von einer Öffnung auch unterhalb der 7-Tages-Inzidenz-Grenzen weiterhin absehen.

Für eine weitere Beratung stehen Ihnen die Gebietsreferent*innen des LVR-AFZ gerne zur Verfügung. Für praktische Hinweise zur Umsetzung der Regelungen beachten Sie bitte auch weiterhin unsere Meldung vom 07. Mai 2020